Üblicherweise vorkommende Bewertungsanlässe sind:
Kauf oder Verkauf einer Immobilie
Gutachten stellen häufig die Grundlage für Kauf- oder Verkaufsentscheidungen und Preisverhandlungen dar.
Familienrechtliche Angelegenheiten wie z.B. Schenkung oder einer Erbschaft
Zur Auszahlung eines Miterben ist eine Einigung der Erbengemeinschaft über den Verkehrswert einer Immobilie notwendig. Diese kann meist nur ein objektiver Gutachter herbeiführen.
Ehescheidung bzw. Auflösung einer Lebenspartnerschaft
Der Verkehrswert eines Grundstücks bei Eheschließung und im Zeitpunkt der Ehescheidung stellt die Basis für die Ermittlung des Zugewinnausgleichs dar.
Steuerliche Zwecke
Die Kaufpreisaufteilung in Bodenwert und Gebäudewert, die Einbringung von Privatvermögen in das Unternehmensvermögen, die Festsetzung von Steuern (z.B. Erbschafts- und Schenkungssteuer) sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen und Bilanzen stellen beispielhaft aufgezählte Gründe für eine Immobilienbewertung dar.
Eintragung von Lasten und Beschränkungen in das Grundbuch
Für die Eintragung von Wohnrechten, Nießbrauch, Wegerechten, Überbaurechten usw. ist die Erstellung eines Gutachtens sinnvoll.
Mietstreitigkeiten
Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
So unterschiedlich wie wir Menschen, ist die Art und Ausgestaltung der am Markt vorkommenden Immobilien. Wir stehen Ihnen für nahezu jede Objektart und Themen in diesem Zusammenhang zur Seite.
Grundsätzlich ermitteln wir Marktwerte durch die Erstellung von Verkehrswertgutachten* (gem. § 194 BauGB i.V.m. ImmoWertV) von:
Selbstverständlich beraten wir Sie gerne!
*Verkehrswertgutachten (Vollgutachten)
Die richtige und vollständige Tatsachenfeststellung und ihre Dokumentation ist der umfangreichste und damit zeitaufwändigste Teil eines Verkehrswertgutachtens. Hierzu zählt unter anderem eine umfangreiche Beschreibung des Grundstücks und des Gebäudes sowie der Lage innerhalb einer Stadt oder eines Ortsteils. Diese ersten Seiten eines Gutachtens, in denen lediglich der Sachverhalt ausführlich dargelegt ist, sind nicht zu unterschätzen. Vor allem für Drittverwender von Gutachten ist es unabdingbar, dass alle Wertansätze nachvollziehbar und nachprüfbar begründet sind.
Selbstverständlich werden neben Baulasten auch Grundbucheintragungen bei der Bewertung berücksichtigt.